Naturschutzrecht - Bundesnaturschutzgesetz
Das deutsche Naturschutzrecht soll den Rahmen zum
Schutz unserer Natur und Landschaft bieten. Auf 100
Prozent der Fläche garantiert es einen Mindestschutz für
Mensch und Natur und soll Arten und Lebensräume ergänzend
in Schutzgebieten wie den Nationalparken und
dem europäischen Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000
besonders schützen.
Gleichzeitig hat es die Aufgabe, das
dauerhafte Überleben einzelner Arten zu sichern.
Naturschutzrecht hat in Deutschland eine lange Tradition,
die beispielsweise im Gebietsschutz bis in das 19.
Jahrhundert zurückgeht. Mit dem ersten Bundesnaturschutzgesetz
Ende 1976 wurden die Grundlagen für
einen umfassenden Schutz unserer Lebensgrundlagen
geschaffen. Seither wurde das Gesetz fortlaufend weiterentwickelt
und ergänzt. Mit dem Inkrafttreten der
Föderalismusreform am 01.09.2006 hat Deutschland
neue Wege beschritten und das Naturschutzrecht in die
konkurrierende Gesetzgebung überführt.
Der Bund hat seitdem die gesetzgeberische Kompetenz
zur vollständigen und umfassenden Regelung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege inne. Den Bundesländern
wurde im Gegenzug das Recht eingeräumt,
vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen,
ausgenommen die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,
der Artenschutz und der Meeresnaturschutz.
Nach zähen Verhandlungen und dem Scheitern des
fachübergreifenden Umweltgesetzbuches wurde dann
im Juli 2009 das neue "Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz" verabschiedet.
Es trat am 01.03.2010 in Kraft.
Mehr erfahren Sie in der NABU-Broschüre "Recht einfach - Das Bundesnaturschutzgesetz 2009", die Sie nachfolgend als PDF-Dokument downloaden können.
Recht einfach - Das Bundesnaturschutzgesetz 2009 (52 Seiten, PDF-Dokument)
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